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   BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00   

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https://dejure.org/2000,4388
BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00 (https://dejure.org/2000,4388)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00 (https://dejure.org/2000,4388)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2000 - 1 BvR 1032/00 (https://dejure.org/2000,4388)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gleichheitsgebot - Stellenausschreibung - Verfassungsbeschwerde - Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Geschlechterdiskriminierung - Geschlecht

  • Judicialis

    BGB § 611 a Abs. 1; ; BGB § 611 a; ; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611a
    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1184
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00
    Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, weil die durch sie aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. insbesondere BVerfGE 89, 276 ).

    Wenn das Gericht danach aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme einen Entschädigungsanspruch verneint, weil der Arbeitsplatz auf Grund neuer betrieblicher Dispositionen weggefallen war, so ist auch dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. dazu BVerfGE 89, 276 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.2000 - 6 Sa 102/99

    Diskriminierung wegendes Geschlechts in einer Stellenanzeige; Voraussetzungen für

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00
    a) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2000 - 6 Sa 102/99 -,.
  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher

    Besteht kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, verstößt der Arbeitgeber schon dann gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn in dem Motivbündel, das seine Entscheidung beeinflusst, das Geschlecht des abgewiesenen oder - hier - nicht in die Auswahl einbezogenen Arbeitnehmers als negatives oder aber das andere Geschlecht als positives Kriterium enthalten ist (vgl. zu Einstellungsentscheidungen BVerfG 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - Rn. 49, BVerfGE 89, 276; dazu auch BVerfG 23. August 2000 - 1 BvR 1032/00 - Rn. 4, AP BGB § 611a Nr. 19).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 272/01

    Zwangsteilzeit

    Der dort verankerte Auftrag des Staates, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern, und der durch § 611a BGB gewährte Schutz vor Geschlechterdiskriminierung bei der Arbeitsplatzsuche (BVerfG 23. August 2000 - 1 BvR 1032/00 - AP BGB § 611a Nr. 19) läßt zwar besondere Maßnahmen zu, mit denen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen gefördert werden.
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